Zuschuss der Krankenkasse

Seit Anfang 2005 zahlen die gesetzlichen Krankenversicherungen für Zahnersatz feste Zuschüsse, die sich am zahnmedizinischen Befund des Patienten orientieren. Der Vorteil des neuen Systems für Patienten liegt darin, dass sie den Zuschuss für jede wissenschaftlich anerkannte Therapie einsetzen können. Das war früher nicht der Fall, da die Krankenkassen bestimmte Therapieformen, z.B. Implantatversorgungen, nicht bezuschusst haben.

Der Festzuschuss für eine Zahnersatzbehandlung deckt etwa fünfzig Prozent der Durchschnittskosten für eine sog. Regelversorgung ab, das ist die Behandlung, die beim vorliegenden Befund als Standardtherapie gilt. Das Bonussystem gilt weiterhin: Wer regelmäßig beim Zahnarzt war, erhält einen höheren Festzuschuss. Ist das Bonusheft fünf Jahre lang lückenlos geführt, erhöht sich der Festzuschuss um 20 Prozent, nach zehn Jahren um 30 Prozent.

Für Patienten mit geringem Einkommen gibt es eine Härtefallregelung. Bei Härtefallpatienten übernimmt die Krankenkasse die tatsächlich anfallenden Kosten für die Regelversorgung vollständig. Natürlich kann auch ein Härtefallpatient sich für eine Therapie entscheiden, die über die Regelversorgung hinausgeht. Die Krankenkasse ist dann verpflichtet, Kosten bis zur Höhe des doppelten Festzuschusses zu übernehmen.

Vor jeder Zahnersatzbehandlung erhält der Patient von seinem Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan, der über alle anfallenden Kosten und die Höhe seines Festzuschusses informiert.

Beispiele für Festzuschüsse
A) Ein durch Karies zerstörter Schneidezahn
Bei dieser Situation liegen zwei Befunde vor: Erstens gibt es einen behandlungsbedürftigen Zahn, der durch Karies zerstört ist. Zweitens liegt dieser Zahn in der "Lächelzone", also im sichtbaren Bereich. Die Regelversorgung sieht deshalb vor, dass der Zahn eine Krone erhält und zur sichtbaren Seite hin zahnfarben verblendet wird. Entsprechend erhält der Patient zwei Festzuschüsse:

n Festzuschüsse in Euro (2006)
n Ohne Bonus Mit Bonus Bei
Härtefällen
n 20 % 30 % n
Für den zerstörten Zahn: 116,58 140,10 151,78 233,50
Für die Verblendung: 42,40 50,88 55,12 84,80
Gesamtzuschuss 158,98 190,98 206,90 318,30
Diese Zuschüsse erhält der Patient unabhängig davon, für welche Therapie er sich entscheidet. Wählt er zum Beispiel statt der teilweisen Verblendung eine Rundumverblendung, muss er die entstehenden Mehrkosten selbst bezahlen.

B) Ein fehlender Zahn im Verblendbereich
Auch hier liegen zwei Befunde vor: Erstens fehlt ein Zahn. Zweitens befindet sich die Lücke im sichtbaren Bereich. Nach der Regelversorgung wird die Zahnlücke mit einer festsitzenden Brücke geschlossen. Die Nachbarzähne erhalten Kronen, die das Brückenglied tragen. Die zwei Zähne im sichtbaren Bereich erhalten eine zahnfarbene Verblendung. Dafür fallen drei Festzuschüsse an:

n Festzuschüsse in Euro (2006)
n Ohne Bonus Mit Bonus Bei
Härtefällen
n 20 % 30 % n
Für eine Lücke mit einem fehlenden Zahn: 276,82 332,18 359,87 553,64
Für die Verblendung des ersten kleinen Backenzahns: 41,30 49,60 53,73 82,66
Für die Verblendung des zweiten kleinen Backenzahns: 41,30 49,60 53,73 82,66
Gesamtzuschuss 359,42 431,38 467,33 718,96
Auch hier gilt, dass der Patient die Mehrkosten selbst tragen muss, wenn er sich für eine andere Versorgung als die Regelversorgung, zum Beispiel für eine Implantatkonstruktion, entscheidet.

C) Sieben fehlende Zähne im Unterkiefer
Für die Berechnung der Festzuschüsse wird bei dieser Situation ein einziger Befund zugrunde gelegt: Es fehlen mehr als vier Zähne in einem Kiefer. Die Regelversorgung sieht in diesem Fall eine Modellgussprothese zum Ersatz der fehlenden Zähne vor. Der Patient erhält folgenden Festzuschuss:

n Festzuschüsse in Euro (2006)
n Ohne Bonus Mit Bonus Bei
Härtefällen
n 20 % 30 % n
Für mehr als vier fehlende Zähne: 278,11 333,73 361,54 556,22
Gesamtzuschuss 278,11 333,73 361,54 556,22

D) Zahnloser Unterkiefer
Sind gar keine Zähne in einem Kiefer mehr vorhanden, ist die Regelversorgung eine Vollprothese. Der Festzuschuss beträgt dann:

n Festzuschüsse in Euro (2006)
n Ohne Bonus Mit Bonus Bei
Härtefällen
n 20 % 30 % n
Für den zahnlosen Unterkiefer: 274,26 329,11 356,54 548,52
Gesamtzuschuss 274,26 329,11 356,54 548,52
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Heil- und Kostenplan,
Teil 1 (PDF-Datei)
 
Heil- und Kostenplan, Teil 2
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