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Seit Anfang 2005 zahlen die gesetzlichen Krankenversicherungen für
Zahnersatz feste Zuschüsse, die sich am zahnmedizinischen Befund des
Patienten orientieren. Der Vorteil des neuen Systems für Patienten liegt
darin, dass sie den Zuschuss für jede wissenschaftlich anerkannte Therapie
einsetzen können. Das war früher nicht der Fall, da die Krankenkassen
bestimmte Therapieformen, z.B. Implantatversorgungen, nicht bezuschusst haben.
Der Festzuschuss für eine Zahnersatzbehandlung deckt etwa fünfzig
Prozent der Durchschnittskosten für eine sog. Regelversorgung ab, das ist
die Behandlung, die beim vorliegenden Befund als Standardtherapie gilt. Das
Bonussystem gilt weiterhin: Wer regelmäßig beim Zahnarzt war,
erhält einen höheren Festzuschuss. Ist das Bonusheft fünf Jahre
lang lückenlos geführt, erhöht sich der Festzuschuss um 20
Prozent, nach zehn Jahren um 30 Prozent.
Für Patienten mit geringem Einkommen gibt es eine Härtefallregelung.
Bei Härtefallpatienten übernimmt die Krankenkasse die
tatsächlich anfallenden Kosten für die Regelversorgung
vollständig. Natürlich kann auch ein Härtefallpatient sich
für eine Therapie entscheiden, die über die Regelversorgung
hinausgeht. Die Krankenkasse ist dann verpflichtet, Kosten bis zur Höhe
des doppelten Festzuschusses zu übernehmen.
Vor jeder Zahnersatzbehandlung erhält der Patient von seinem Zahnarzt
einen Heil- und Kostenplan, der über alle anfallenden Kosten und die
Höhe seines Festzuschusses informiert.
A) Ein durch Karies zerstörter Schneidezahn
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Bei dieser Situation liegen zwei Befunde vor: Erstens
gibt es einen behandlungsbedürftigen Zahn, der durch Karies zerstört
ist. Zweitens liegt dieser Zahn in der "Lächelzone", also im
sichtbaren Bereich. Die Regelversorgung sieht deshalb vor, dass der Zahn eine
Krone erhält und zur sichtbaren Seite hin zahnfarben verblendet wird.
Entsprechend erhält der Patient zwei Festzuschüsse:
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| n |
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Festzuschüsse in Euro (2011) |
| n |
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Ohne Bonus |
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Mit
Bonus |
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Bei
Härtefällen |
| n |
20 % |
|
30 % |
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n |
| Für den zerstörten Zahn: |
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122,98 |
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147,58 |
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159,87 |
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245,96 |
| Für die Verblendung: |
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44,66 |
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53,59 |
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58,06 |
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89,32 |
| Gesamtzuschuss |
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167,64 |
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201,17 |
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217,93 |
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335,28 |
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Diese Zuschüsse erhält der Patient
unabhängig davon, für welche Therapie er sich entscheidet. Wählt
er zum Beispiel statt der teilweisen Verblendung eine Rundumverblendung, muss
er die entstehenden Mehrkosten selbst bezahlen.
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| B) Ein fehlender Zahn im
Verblendbereich |
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Auch hier liegen zwei Befunde vor: Erstens fehlt ein
Zahn. Zweitens befindet sich die Lücke im sichtbaren Bereich. Nach der
Regelversorgung wird die Zahnlücke mit einer festsitzenden Brücke
geschlossen. Die Nachbarzähne erhalten Kronen, die das Brückenglied
tragen. Die zwei Zähne im sichtbaren Bereich erhalten eine zahnfarbene
Verblendung. Dafür fallen drei Festzuschüsse an:
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| n |
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Festzuschüsse in Euro (2011) |
| n |
|
Ohne Bonus |
|
Mit
Bonus |
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Bei
Härtefällen |
| n |
20 % |
|
30 % |
|
n |
| Für eine Lücke mit einem fehlenden Zahn: |
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291,55 |
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349,86 |
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379,02 |
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583,10 |
| Für die Verblendung des ersten kleinen
Backenzahns: |
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43,53 |
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52,24 |
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56,59 |
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87,06 |
| Für die Verblendung des zweiten kleinen
Backenzahns: |
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43,53 |
|
52,24 |
|
56,59 |
|
87,06 |
| Gesamtzuschuss |
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378,61 |
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454,34 |
|
492,20 |
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757,22 |
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Auch hier gilt, dass der Patient die Mehrkosten selbst
tragen muss, wenn er sich für eine andere Versorgung als die
Regelversorgung, zum Beispiel für eine Implantatkonstruktion, entscheidet.
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| C) Zahnloser Unterkiefer |
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Sind gar keine Zähne in einem Kiefer mehr vorhanden,
ist die Regelversorgung eine Vollprothese. Der Festzuschuss beträgt dann:
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| n |
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Festzuschüsse in Euro (2011) |
| n |
|
Ohne Bonus |
|
Mit
Bonus |
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Bei
Härtefällen |
| n |
20 % |
|
30 % |
|
n |
| Für den zahnlosen Unterkiefer: |
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288,85 |
|
346,62 |
|
375,51 |
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577,70 |
| Gesamtzuschuss |
|
288,85 |
|
346,62 |
|
375,51 |
|
577,70 |
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